1.3. Mit Verfügung vom 24. November 2020 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 12'565.90 für nicht bezahlte Beiträge für die Beitragsjahre 2014 bis 2017. Die gegen die Schadenersatzverfügung erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. März 2023 ab. 2. 2.1. Am 21. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2023 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und dem sinngemässen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten.