Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind daher nicht erfüllt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2023 – in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben ist. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. März 2023 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.