Diesbezüglich führte das hiesige Versicherungsgericht bereits im Beschluss VBE.2013.841 vom 25. März 2015 aus, dass das B._____- Gutachten vom 21. Dezember 2011, insbesondere im Zusammenhang mit der thalamischen Läsion, widersprüchlich sei. Den dortigen Ausführungen fehle es an Nachvollziehbarkeit (E. 3.3.3. S. 5). Das B._____-Gutachten vom 21. Dezember 2011 überzeuge nicht, weshalb darauf nicht darauf abgestellt werden könne (E. 3.3.4. S. 6). Mit diesem Beschluss wurde entsprechend ein gerichtliches Obergutachten angeordnet.