Diesbezüglich hätte sie daher weitere Abklärungen tätigen müssen. Daran ändert auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das B._____-Gutachten vom 21. Dezember 2011 ihrem beratenden Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, vorgelegt hatte, welcher das Gutachten in seiner Beurteilung vom 4. September 2013 als nachvollziehbar erachtete (VB M70). -8-