Im Gutachten vom 21. Dezember 2011 folgerten die Gutachter nochmals explizit, es habe retrospektiv keine relevante thalamische Läsion erkannt werden können. Angesichts dieser Sachlage hätte nicht davon ausgegangen werden können, dass ein Thalamusinfarkt mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorgelegen hatte. Die Beschwerdegegnerin hätte bei hinreichender Sorgfalt erkennen können, dass ein Thalamusinfarkt mit dadurch bedingten bleibenden funktionellen Beeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt war. Diesbezüglich hätte sie daher weitere Abklärungen tätigen müssen.