dementsprechend auf den Flair-Sequenzen und auf den Diffusionssequenzen kein entsprechendes Korrelat finden würden. Der Beschwerdeführer habe im Anschluss an das Ereignis vom 10. Februar 2008 multiple, vorwiegend kognitive Störungen festgestellt, die sowohl Gedächtnisstörungen wie auch Wesensveränderungen beinhaltet hätten. In der neurologischen Klinik des Kantonsspitals C._____ vom 11. März 2008 sei der Beschwerdeführer daher untersucht worden, wobei der somatischneurologische Untersuchungsbefund unauffällig und der Hirnarterien- Ultraschall ebenfalls normal gewesen sei.