TIA") aufgetreten sei. Ein thalamischer Infarkt mit bleibender Schädigung von Hirngewebe könne jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Annahme eines thalamischen Hirninfarktes habe sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Wesentliche kognitive Einschränkungen seien in der Akutphase nicht vorhanden gewesen und auch in den Wochen "nach dem Infarkt" nicht im Vordergrund gestanden. Somit könne davon ausgegangen werden, dass selbst unter der Annahme einer passageren zerebralen Durchblutungsstörung im Sinne einer TIA lediglich kurzzeitig eine Minderperfusion vorgelegen sei. Die in der Folge in Erscheinung getretenen erheblichen neuropsychiatrischen Stö-