3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 23. September 2013 – nebst einer Integritätsentschädigung – eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % zu (VB A217). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die beiden B._____-Gutachten vom 28. Januar 2010 sowie vom 21. Dezember 2011.