2.2. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.; Urteil des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Nicht neu ist eine Tatsache dann, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 26 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b S. 358). Die neuen Tatsachen müssen zudem "erheblich" sein.