So habe der von den Gutachtern der B._____ diagnostizierte thalamische Hirninfarkt, der Grund für die Rentenzusprache gewesen sei, tatsächlich nicht, sondern eine blosse passagere Durchblutungsstörung vorgelegen (VB A237 S. 6). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es handle sich dabei nicht um eine neue Tatsache, da die Beschwerdegegnerin bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Juni 2012 (VB A189) hätte erkennen können, dass ein Thalamusinfarkt nicht habe als erwiesen erachtet werden können (Beschwerde S. 7 ff.).