1. 1.1. Mit Verfügung vom 20. September 2016 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A237) bzw. dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2023 (VB A261) zog die Beschwerdegegnerin den – in Rechtskraft erwachsenen – Einspracheentscheid vom 23. September 2013 (VB A217) in prozessuale Revision, hob die Rente per 31.Oktober 2015 auf und verzichtete auf eine Rückforderung zu viel erbrachter Rentenleistungen. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf das ABI- Gutachten vom 30. Oktober 2015 (VB M75) liege eine neue Tatsache vor, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. So habe der von den Gutachtern der B.___