2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG von 33 % hat. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte Akten zu den Unfäl- -3- len vom 13. März 2003 und vom 3. Februar 2008 sowie zum Vorfall vom 10. Februar 2008 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: