1.2. Mit Verfügung vom 20. September 2016 nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf das ABI-Gutachten vom 30. Oktober 2015 eine prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 23. September 2013 vor und stellte die Rentenleistungen per 31. Oktober 2015 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. März 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 03.03.2023 aufzuheben.