Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 23. September 2013 bestätigt. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren (VBE.2013.841) holte das Versicherungsgericht ein gerichtliches Obergutachten beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut, Basel (ABI; Gutachten vom 30. Oktober 2015) ein. Daraufhin stellte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. März 2016 in Aussicht, es könnte den angefochtenen Einspracheentscheid in dem Sinne abändern, dass mangels unfallkausaler Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit kein Rentenanspruch bestehe. Mit Eingabe vom 13. April 2016 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde schliesslich zurück.