1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer basierend auf dem eingeholten neurologischen sowie dem polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle B._____ vom 28. Januar 2010 und vom 21. Dezember 2011 mit Verfügung vom 20. Juni 2012 für die Folgen eines vom Beschwerdeführer am 3. März 2008 erlittenen und bei ihr versicherten Unfalls ab 1. August 2012 eine Invalidenrente von 33 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.00 bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 23. September 2013 bestätigt.