Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das IME- Gutachten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 1. Mai 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % und seit dem 1. August 2017 in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 2.1. hiervor). 4. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin betreffend die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens werden von der anwaltlich - 11 -