Dr. med. B._____ beschreibe in seinem Bericht vom 4. April 2023 (vgl. BB 3) sodann keinen fachbezogenen, objektivierbaren pathologischen Befund, der mit körperlichen Funktionseinschränkungen verknüpft werden könne, weshalb keine invalidisierende Erkrankung vorliege. Daher würden von Dr. med. B._____ weder wichtige Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutachtung übersehen, unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären, noch würden neue bzw. bislang unerkannte Tatsachen vermittelt, die auch nur geringe Zweifel an der Suffizienz des orthopädischen Gutachtens erwecken könnten (VB 214 S. 1 f.).