Dr. med. B._____ bezeichnete in seinem Bericht vom 4. April 2023 die bestehenden Gesundheitsschäden an der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin als eindrücklich und im jetzigen Ausmass sowie in der jetzigen Art geeignet, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowohl eine Arbeits-, als auch eine Berufsunfähigkeit zu begründen. Er führt zudem aus, er sehe nach wie vor eine prinzipielle Operationsindikation, da sich diese Art von Pathologien nur durch eine mechanische Entlastung der Nervenstrukturen an der HWS angehen lassen würde.