Prof. Dr. med. E._____ kam sodann in Kenntnis der Vorakten, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchung und unter eingehender Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung. Demnach sei es im Verlauf zu einer Symptomausweitung gekommen, so dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt über eine Rechtsseitenschmerzsymptomatik mit hoher Schmerzintensität klage, welche somatisch nicht nachvollziehbar sei. Zwar seien medizinische Massnahmen noch schmerzlindernd wirksam und der Schmerz bestimme das Leben der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich.