Zusammenfassend führte er aus, die Standardindikatoren seien aus medizinischer Sicht nicht erfüllt. Ein krankheitsbedingt verselbstständigtes Leiden liege nicht vor, wenn auch das Störungsbild inzwischen chronifiziert erscheine. Es bestünden psychosoziale, IV-fremde Belastungen, aufgrund deren sich die Beschwerdeführerin in eine Opferrolle zurückziehe, mit Erwartungen an Hilfe von aussen bei passiv-rigiden Verhaltensmustern (VB 190.3 S. 24 und 190.1 S. 11). Zusammenfassend sind die gutachterlichen Ausführungen nachvollziehbar begründet und den normativen Vorgaben der erwähnten Rechtsprechung -8-