3.2. 3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin sich mit dem vorliegenden bidisziplinären Gutachten begnügt habe und keine rheumatologische Untersuchung vorgenommen worden sei (vgl. Beschwerde S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich dem RAD obliegt, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom -6-