Unter Würdigung der qualitativen Schonkriterien (VB 190.1 S. 9 f.) bestehe in einer leidensadaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit unter maximaler Schonung der Schultergelenke aus or- thopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Arbeitspensum spätestens seit dem 1. Mai 2017 eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die 20%ige Einschränkung ergebe sich aus der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrt benötigten Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit (VB 190.1 S. 10, 14). Aus psychiatrischer Sicht würden keine Störungen von Krankheitswert bestehen.