Diese Einschränkung resultiere aus der Notwendigkeit häufiger kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positionswechsel (VB 190.1 S. 13). Unter Würdigung der qualitativen Schonkriterien (VB 190.1 S. 9 f.) bestehe in einer leidensadaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit unter maximaler Schonung der Schultergelenke aus or- thopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Arbeitspensum spätestens seit dem 1. Mai 2017 eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 80 %.