Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der klinischen und bildtechnischen Befunde in der biomechanischen Funktion ihres rechten Schultergelenkes, ihrer Hals- und Lendenwirbelsäule sowie ihres rechten Kniegelenks limitiert, woraus sich eine Einschränkung in der Stehund Gehfähigkeit ergebe (VB 190.1 S. 9). In der angestammten (mittelschweren, überwiegend stehend und gehend ausgeübten) Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestehe spätestens seit dem 1. August 2017 bei ganztägiger Anwesenheit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Einschränkung resultiere aus der Notwendigkeit häufiger kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positionswechsel (VB 190.1 S. 13).