2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit Replik vom 23. Juni 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente zugunsten der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 212) zu Recht abgewiesen hat.