4.3. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die RAD-Aktenbeurteilung vom 12. Dezember 2022 für die streitigen Belange nicht umfassend, weshalb zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen im Sinne der Rechtsprechung bestehen. Somit ist die RAD-Aktenbeurteilung vom 12. Dezember 2022 nicht beweiskräftig. Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung aktuell nicht möglich ist. -5-