4.2. RAD-Arzt Dr. med. C._____ hat sich sowohl in der Aktenbeurteilung vom 12. Dezember 2022 als auch in den übrigen Aktenbeurteilungen lediglich zur Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, nicht aber auch in einer angepassten Tätigkeit geäussert (VB 21, 30, 32 und 40). Eine Beurteilung zur Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hätte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 54a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1bis IVV spätestens vor Erlass des Vorbescheids bzw. der Verfügung einholen müssen. Dies hat die Beschwerdegegnerin aber nicht getan.