Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Abklärungen hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen zwar grundsätzlich abgeschlossen sein müssen, bevor eine Invalidenrente zugesprochen werden kann. Sofern jedoch ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vorher nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1).