vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde lediglich über einen Rentenanspruch entschieden, nicht jedoch über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bildet somit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde Antrag Ziff. 1) nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Abklärungen hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen zwar grundsätzlich abgeschlossen sein müssen, bevor eine Invalidenrente zugesprochen werden kann.