von 25 % bestehe (VB 56). Bereits am 20. Dezember 2022 war das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2023 aufgelöst worden (VB 46 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der rechtserhebliche Sachverhalt lasse sich nicht gestützt auf die vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgegebene und somit veraltete RAD-Beurteilung feststellen. Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob Eingliederungsbedarf bestünde und ob berufliche Eingliederungsmassnahmen den Rentenentscheid beeinflussen könnten. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des ermittelten IV-Grades Anspruch auf berufliche Massnahmen.