1. Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2023 gestützt auf eine Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 40) im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit optimal eingegliedert sei, weshalb in Anwendung der Methode des Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiere und damit ein Anspruch auf eine Rente -3-