2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 29. Juni 2023 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: