2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die nachfolgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen und den Rentenanspruch weiter abzuklären. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.