Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.189 / rp / nl Art. 94 Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Peter Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, indemnis, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1985 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Dezember 2021 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tä- tigte Abklärungen und holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie Akten- beurteilungen des regionalärztlichen Dienstes (RAD) ein. Am 13. Dezem- ber 2022 erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid, mit welchem ein Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente ab 1. Septem- ber 2022 in Aussicht gestellt wurde. Am 21. März 2023 erliess die Be- schwerdegegnerin die Rentenverfügung, mit welcher eine Rente von 25 % einer ganzen Rente ab 1. September 2022 zugesprochen wurde. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die nachfolgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen und den Rentenanspruch weiter abzuklären. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde die beruf- liche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 29. Juni 2023 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2023 gestützt auf eine Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 40) im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit optimal eingeglie- dert sei, weshalb in Anwendung der Methode des Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiere und damit ein Anspruch auf eine Rente -3- von 25 % bestehe (VB 56). Bereits am 20. Dezember 2022 war das Ar- beitsverhältnis per 28. Februar 2023 aufgelöst worden (VB 46 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der rechtserhebliche Sachverhalt lasse sich nicht gestützt auf die vor der Auflösung des Arbeits- verhältnisses abgegebene und somit veraltete RAD-Beurteilung feststellen. Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob Eingliede- rungsbedarf bestünde und ob berufliche Eingliederungsmassnahmen den Rentenentscheid beeinflussen könnten. Die Beschwerdeführerin habe auf- grund des ermittelten IV-Grades Anspruch auf berufliche Massnahmen. 2. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo- raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde lediglich über einen Rentenan- spruch entschieden, nicht jedoch über den Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bildet somit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den entspre- chenden Antrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde Antrag Ziff. 1) nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Abklärungen hin- sichtlich Eingliederungsmassnahmen zwar grundsätzlich abgeschlossen sein müssen, bevor eine Invalidenrente zugesprochen werden kann. So- fern jedoch ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vorher nicht ge- geben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliede- rungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -4- 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun- gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4. 4.1. Am 12. Dezember 2022 beurteilte RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das derzeitige Pensum von 60 % in der bisherigen beruflichen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber als optimal. Dieses Pensum könne die Versicherte aktuell leisten. Eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in absehbarer Zeit zu erwarten (VB 40). 4.2. RAD-Arzt Dr. med. C._____ hat sich sowohl in der Aktenbeurteilung vom 12. Dezember 2022 als auch in den übrigen Aktenbeurteilungen lediglich zur Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, nicht aber auch in einer angepassten Tätigkeit geäussert (VB 21, 30, 32 und 40). Eine Beur- teilung zur Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hätte die Be- schwerdegegnerin gestützt auf Art. 54a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1bis IVV spätestens vor Erlass des Vorbescheids bzw. der Verfügung einholen müssen. Dies hat die Beschwerdegegnerin aber nicht getan. 4.3. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die RAD-Aktenbeurteilung vom 12. Dezember 2022 für die streitigen Belange nicht umfassend, wes- halb zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen im Sinne der Recht- sprechung bestehen. Somit ist die RAD-Aktenbeurteilung vom 12. Dezem- ber 2022 nicht beweiskräftig. Die sachverhaltlichen Abklärungen der Be- schwerdegegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Be- urteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva- lidenversicherung aktuell nicht möglich ist. -5- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. März 2023 aufzuheben und die Sa- che zur weiteren medizinischen Abklärung des aktuellen Sachverhalts und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig von Streitwert im Rahmen von Fr. 200 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Ver- fahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in Gutheissung der Be- schwerde die Verfügung vom 21. März 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli -6- bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. September 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Peter