5.6. Nach dem Dargelegten sind höchstens zwei der Adäquanzkriterien in nicht ausgeprägter Form erfüllt. Der adäquate Kausalzusammenhang ist folglich zu verneinen. Somit besteht zwischen dem Unfall vom 24. September 2020 und den noch über den 30. Juni 2022 hinaus geklagten Beschwerden kein für einen (weiteren) Leistungsanspruch rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht ihre vorübergehenden Leistungen unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auf dieses Datum hin eingestellt. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).