2012 UV Nr. 2 S. 3, 8C_100/2011 E. 3.4.1) ist vorliegend von einem eigentlich mittelschweren Unfall auszugehen. Auf die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren sachverhaltlichen Abklärungen ist bei diesem Ergebnis in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, zumal davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.