fen überquerte, mit der Böschung kollidierte, sich dabei überschlug (wobei der Beifahrer aus dem Dachfenster auf die Böschung geschleudert wurde), anschliessend auf die Überholspur zurückgeschleudert wurde und schliesslich auf den Rädern stehend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2), bei einer Kollision zwischen dem Auto der versicherten Person und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel, in deren Folge dieses mehrmals mit der Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall der (nicht angegurteten) versicherten Person barst (Urteil des Bundesgerichts