E. 4.2), oder den Fall, bei dem die versicherte Person die Kontrolle über ihr Auto bei einem Tempo von rund 110 km/h verlor, auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den Strassengraben abkam, wobei sich das Fahrzeug mehrere Male überschlug (Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2009 vom 17. November 2009 E. 7.2). Ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen wurde erst bei deutlich höherer Krafteinwirkung wie etwa bei einem Radverlust bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf einer Autobahn, in dessen Folge das Fahrzeug die Normalspur und den Pannenstrei-