Die Rechtsprechung hat bei einem mit dem hier relevanten Unfall vergleichbaren Verkehrsunfall, bei dem die versicherte Person ihr Fahrzeug bei einem Überholmanöver mit etwa 100 km/h abrupt abbremste, worauf ihr Fahrzeug ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam, einen im engeren Sinne mittelschweren Unfall angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2). Gleich qualifizierte sie ein Ereignis, bei dem sich ein Auto bei einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h auf einer Autobahn über die Mittelplanke hinweg überschlug und auf dem