5.4. Die Rechtsprechung hat bei einem mit dem hier relevanten Unfall vergleichbaren Verkehrsunfall, bei dem die versicherte Person ihr Fahrzeug bei einem Überholmanöver mit etwa 100 km/h abrupt abbremste, worauf ihr Fahrzeug ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam, einen im engeren Sinne mittelschweren Unfall angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2).