Zum anderen ist anzunehmen, dass keine organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen (vgl. dazu vorne E. 3.3.2. f.) mehr bestanden. Bei diesem Ergebnis kann mit nachfolgender Begründung letztlich offen bleiben, ob eine – vom Beschwerdeführer geltend gemachte, im von diesem mit Eingabe vom 8. August 2023 verurkundeten SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 indes fachpsychiatrisch verneinte – psychisch bedingte Einschränkung des Gesundheitszustands besteht, denn so oder anders ist nach dem Dargelegten betreffend die vom Beschwerdeführer über den 30. Juni 2022 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (soweit diese denn in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erlittenen