5.2. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. J._____ vom 31. Mai 2022 ist zum einen davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 24. September 2020 von weiteren medizinischen Behandlungen (auch bezüglich allfälliger unfallbedingter psychischer Beschwerden) keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht per Ende Juni 2022 den Fallabschluss vorgenommen hat (vgl. vorne E. 3.3.5.). Zum anderen ist anzunehmen, dass keine organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen (vgl. dazu vorne E. 3.3.2. f.) mehr bestanden.