Derartiges in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2022 nicht ausführte, sondern vielmehr angab, es bestünden keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr. An dieser Beurteilung bestehen nach dem Dargelegten und insbesondere mit Blick auf die Akten keine auch nur geringen Zweifel. Dies gilt auch für dessen Beurteilung, wonach von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten sei, lehnte der Beschwerdeführer doch die einzige gemäss den medizinischen Akten von den Ärzten noch in Betracht gezogene Behandlung (Radiofrequenztherapie) ab. Es kann damit auf die Beurteilung von Dr. med.