Daran vermögen auch dessen eigenen laienhaften medizinischen Würdigungen nichts zu ändern (zu deren Relevanz vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3 und 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3). Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es unzutreffend sei, dass "die Beschwerden der HWS und BWS […] ihren natürlichen Verlauf erreicht" hätten. Hinzu kommt, dass Dr. med. J._____ Derartiges in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2022 nicht ausführte, sondern vielmehr angab, es bestünden keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr.