Die Beurteilung von Dr. med. J._____, wonach "keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalls" mehr vorlägen und bezüglich des fraglichen Unfalls von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten sei, ist ferner mit den weiteren medizinischen Akten ohne Weiteres vereinbar. Insbesondere sind dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August - 11 -