4.2. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 1. März 2023 auf eine Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. J._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 31. Mai 2022. Dieser hielt zusammengefasst fest, es hätten sich bei sämtlichen bildgebenden Untersuchungen keine unfallbedingten strukturellen Läsionen finden lassen. Auch bei der klinischen Untersuchung am Unfalltag hätten – neben einer leichten Druckdolenz links der HWS – keine Beschwerden dokumentiert werden können.