konkreten Einzelfall stützte und weshalb sie der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht folgte. Diese Begründung ist im Sinne vorerwähnter Grundsätze – unabhängig von deren materieller Richtigkeit – ausreichend. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls von den Beweggründen und Überlegungen der Beschwerdegegnerin ausreichend Kenntnis und war damit auch in der Lage, deren Einspracheentscheid vom 1. März 2023 sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht ersichtlich, zumal Parteien vor Erlass einer – wie hier – durch Einsprache anfechtbaren Verfügung nicht angehört werden müssten (Art. 42 ATSG).