für ein HWS-Schleudertrauma typisches Beschwerdebild noch unfallbedingte psychische Beschwerden vorlägen (VB 110). Damit setzte sich die Beschwerdegegnerin sowohl in ihrer Verfügung vom 12. August 2022 wie auch in ihrem Einspracheentscheid vom 1. März 2023 mit den jeweiligen Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 8. August 2022 und der Einsprache vom 14. September 2022 entgegen dessen Ansicht hinreichend auseinander. Insbesondere äusserte sie sich auch zur Adäquanzprüfung. Dabei bediente sie sich in ihrem Einspracheentscheid vom 1. März 2023 weder pauschaler Formulierungen noch formelhafter Ausführungen, sondern sie gab vielmehr an, auf welche Überlegungen sie sich im