Mit Verfügung vom 12. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dann die vorübergehenden Leistungen unter gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung, wie in Aussicht gestellt, per Ende Juni 2022 ein und hielt zur Begründung unter anderem fest, es sei "die Adäquanz zu verneinen" (VB 100). Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 14. September 2022 Einsprache erhoben und abermals einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. September 2022 und den nach wie vor beklagten Beschwerden geltend gemacht hatte, hielt