In der Folge machte der Beschwerdeführer am 8. August 2022 geltend, es sei das Ergebnis einer von der IV-Stelle des Kantons Aargau angeordneten Begutachtung (vgl. dazu VB 108) abzuwarten. Zudem seien die noch bestehenden Beschwerden adäquat-kausal auf den Unfall vom 24. September 2020 zurückzuführen (VB 95). Mit Verfügung vom 12. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dann die vorübergehenden Leistungen unter gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung, wie in Aussicht gestellt, per Ende Juni 2022 ein und hielt zur Begründung unter anderem fest, es sei "die Adäquanz zu verneinen" (VB 100).